Die Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundener Fernwärme, soweit Wärme im angrenzenden Gebiet geliefert und verbraucht wird. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Die monatlichen Abschläge sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht. Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, dass die Eigenschaft als Letztverbraucher von leitungsgebundener Wärme vorliegt. Ein Anspruch auf Entlastung besteht dabei für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden. Die Verbraucherinnen und Verbraucher der ersten Gruppe wurden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet. Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Wärme, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen. Diese zweite Gruppe erhielt keine Soforthilfe im Dezember 2022, wird aber direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur 3 für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.
Sofern dem Energieversorgungsunternehmen keine Jahresverbrauchsprognose von September 2022 für die Entnahmestelle vorliegt, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle zur Berechnung des Entlastungskontingents herangezogen. Diese basiert entweder auf den Ablesungen der jeweiligen Entnahmestellen oder, bei neuen Entnahmestellen, auf Erfahrungswerten von vergleichbaren Entnahmestellen.
Die Entlastung erfolgt über das Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleinere und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern. Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31. März gegenüber ihrem Lieferanten.
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Bei Fragen rund um die Energiepreisbremse können sich Verbraucher und Unternehmen an eine kostenlose Hotline wenden. Eine Beratung zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse gibt es ab sofort unter der Nummer 0800 78 88 900, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte. Antworten auf häufig gestellte Fragen stellte das Ministerium außerdem auf seine Homepage zur Verfügung.
Wenn Sie durch stetig steigenden Belastungen in eine finanzielle Schieflage geraten sind, dann besteht die Möglichkeit unter der angeführten Kontaktliste entsprechende Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen.
- Caritasverband für den Bezirk Hochtaunus e.V. Dorotheenstraße 9-11 61348 Bad Homburg v. d. Höhe
- Diakonisches Werk Hochtaunus Heuchelheimer Straße 20 61348 Bad Homburg v. d. Höhe
- Deutscher Kinderschutzbund KV Hochtaunus e.V. Hindenburgring 44 61348 Bad Homburg v. d. Höhe
- Ev. Gedächtniskirche Sozialarbeit Gluckensteinweg 156 61350 Bad Homburg v. d .Höhe
- Allgemeine Lebensberatung St. Marien Dorotheenstraße 61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Bei bereits androhender Insolvenz oder Obdachlosigkeit können sie sich ebenfalls an die Schuldnerberatung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe wenden.