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Allgemeine Informationen zur Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse ist durch den Deutschen Bundestag beschlossen worden, um Privathaushalte und Unternehmen angesichts der gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Grundsätzlich gilt die Gaspreisbremse ab Januar 2023. Konkret umgesetzt wird sie für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (abgekürzt: KMU) erst ab März 2023. Die Gaspreisbremse gilt erst einmal bis Ende Dezember 2023.

In den rechtlichen Vorgaben zur Gaspreisbremse ist festgelegt, dass bei Privathaushalten und KMU für 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs ein gedeckelter – und damit günstigerer – Preis von 12 ct/kWh(brutto) gilt. Für den Verbrauch, der oberhalb dieser 80 Prozent liegt, wird dann der Arbeitspreis gezahlt, der vertraglich mit dem Energieversorger vereinbart ist. Die Differenz zwischen dem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh und dem eigentlichen Vertragspreis wird durch den Staat ausgeglichen.

Auf jeden Fall! Je weniger Gas verbraucht wird, desto geringer ist auch der Verbrauch, der über dem Anteil mit der festgelegten Preisbremse liegt. Es lohnt sich deshalb besonders, den Gasverbrauch in dem Rahmen zu halten, der durch die staatliche Gaspreisbremse gedeckt wird.

Die Entlastung erfolgt über das Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleinere und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern. Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31. März gegenüber ihrem Lieferanten. 

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Die genaue Höhe der persönlichen Entlastung hängt vom prognostizierten Jahresverbrauch ab. 

Energiepreisbremse | © Stadtwerke Bad Homburg v. d. Höhe

Nein, Basis für den Gaspreisdeckel ist der prognostizierte Jahresverbrauch, der anhand der rechtlichen Vorgaben im September 2022 ermittelt worden ist. Dieser ermittelte Wert kann sich vom tatsächlichen Gasverbrauch unterscheiden. Das liegt daran, dass bei dem prognostizierten Jahresverbrauch schon so genannte Gewichtungsverfahren einfließen – also ein Abgleich zwischen Verbrauchswerten und Temperaturen durchgeführt wurde.

Wenn Sie durch stetig steigenden Belastungen in eine finanzielle Schieflage geraten sind, dann besteht die Möglichkeit unter der angeführten Kontaktliste entsprechende Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen.

- Caritasverband für den Bezirk Hochtaunus e.V. Dorotheenstraße 9-11 61348 Bad Homburg v. d. Höhe 
- Diakonisches Werk Hochtaunus Heuchelheimer Straße 20 61348 Bad Homburg v. d. Höhe 
- Deutscher Kinderschutzbund KV Hochtaunus e.V. Hindenburgring 44 61348 Bad Homburg v. d. Höhe 
- Ev. Gedächtniskirche Sozialarbeit Gluckensteinweg 156 61350 Bad Homburg v. d .Höhe
- Allgemeine Lebensberatung St. Marien Dorotheenstraße 61348 Bad Homburg v. d. Höhe

Bei bereits androhender Insolvenz oder Obdachlosigkeit können sie sich ebenfalls an die Schuldnerberatung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe wenden.