Allgemeine Informationen zur Gasmangellage


In der SoS-VO sind wesentliche Fragen für den Fall einer Gasmangellage geregelt. Ausgangspunkt bildet hierbei die Ausrufung verschiedener Krisenstufen. Im Konkreten im Notfallplan Gas


Frühwarnstufe: Sie wird ausgerufen, wenn zum einen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise auf ein mögliches Ereignis vorliegen, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage und das zum anderen wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt. In dieser Stufe läuft alles wie zuvor - nur findet gezielt mehr Kommunikation zwischen allen Marktakteuren, Regierung, Bundesnetzagentur und Gasnetzbetreibern, insbesondere in einem Krisenteam statt, um die Entwicklung der Lage eng zu monitoren.

2 Alarmstufe: Ob Störung oder außergewöhnlich hohe Gas-Nachfrage: Sobald sich die Versorgungslage erheblich verschlechtert, greift die Alarmstufe. Die energiewirtschaftlichen Akteure sind auch hier noch in der Lage, die Gasversorgung mit eigenen Maßnahmen sicherzustellen. Gashändler und -lieferanten nutzen hierzu Flexibilitätspotenziale auf der Beschaffungsseite und bemühen sich bei Lieferausfall zeitnah um Ersatzmengen. Netzbetreiber stimmen sich untereinander ab und optimieren Lastflüsse im Gasnetz. Maßnahmen von Gasversorgungsnetzbetreibern sind unabhängig von den Krisenstufen möglich. Aber auch in dieser Phase könnten z. B. auch Netzbetreiber Letztverbraucher auffordern, ihren Gasverbrauch zu reduzieren - vorausgesetzt es bestehen entsprechende Vereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbrauchern. Bei Letzteren handelt es sich in der Regel nicht um private Haushalte, sondern um Industrie oder Großgewerbe. In der ersten und zweiten Stufe sind also die Unternehmen der Energiewirtschaft die zentralen Akteure und nutzen mit netz- und marktbezogenen Maßnahmen die Instrumente, die ihnen das Energiewirtschaftsgesetz an die Hand gibt.

3 Notfallstufe: Ist nicht genug Gas zur Deckung der Gasnachfrage vorhanden, ist dies dauerhaft so und stellt die Bundesregierung diese Situation in einer Rechtsverordnung fest, ist die dritte Phase erreicht. In der sog. Notfallstufe tritt die Bundesnetzagentur als weiterer Akteur der Gasversorgung mit auf den Plan. In ihrer Rolle als Bundeslastverteiler ergreift sie hoheitliche Maßnahmen, um die Versorgung mit Gas zu sichern - insbesondere die Versorgung der geschützten Kundengruppen (siehe unten). Hierzu kann die Bundesnetzagentur über den Verbrauch entscheiden und Maßnahmen gegenüber großen Gaskunden, Gasversorgern und Gasnetzbetreibern verfügen.


Sowohl zuvor als auch in allen drei Stufen des Notfallplans Gas kommen die energiewirtschaftlichen Akteure ihren Pflichten nach und erfüllen ihre Aufgaben. Zuerst werden netz- und marktbezogene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefährdung oder Störung der Gasversorgung zu beseitigen. Gelingt dies mittels netz- und marktbezogener, also milderer Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig, haben Netzbetreiber sämtliche Gasflüsse in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Hierzu sind alle Gasnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet. Das heißt, es könnte in diesem Rahmen dazu kommen, dass Netzbetreiber den Gasbezug von Kunden reduzieren oder gar unterbrechen müssen. 

Hierbei steht den Netzbetreibern zwar ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf Art und Reichweite der zu ergreifenden Maßnahmen sowie in Hinblick auf die abzuschaltenden bzw. anzupassenden Verbraucher zu. Das Energiewirtschaftsgesetz benennt jedoch alle Haushalte, grundlegende soziale Dienste (etwa Krankenhäuser oder Pflegeheime) und Fernwärmeanlagen, die Haushalte mit Wärme versorgen, als sog. geschützte Kunden. Ihr Gasbezug darf erst dann reduziert werden, wenn zuvor nicht-geschützte Kunden abgeschaltet wurden und dennoch weitere Maßnahmen erforderlich sind. Nicht-geschützte Kunden sind in erster Linie Industriekunden. 

Zusätzlich zu o. g. Pflichten der Netzbetreiber hat im Fall der Notfallstufe des Notfallplans Gas die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Pflicht, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und damit auch die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Hierzu steht der Bundesnetzagentur ein breites Instrumentarium zur Verfügung. Im Ergebnis würde sie Verfügungen, d. h. Verwaltungsakte erlassen und zwar unmittelbar gegenüber einzelnen (i. d. R. großen) Verbrauchern, die abschalten sollen. Erst wenn die Abschaltung der nicht-geschützten Kunden die Gasmangellage nicht gelindert hat, kommt es zu weiteren Maßnahmen, die auch die Minderung des Gasbezugs oder gar die Abschaltung sog. geschützter Kunden umfassen könnte. Technisch erfolgt eine Abschaltung dieser Kunden, indem der Netzbetreiber einzelne Netzteile via Streckenschieber oder Netzstationen trennt. Alternativ kann auch der Druck in einem Netzgebiet deutlich reduziert werden, so dass sich durch Selbstabschaltung einzelner Verbrauchsgeräten das Netz selbst stabilisiert. Zuvor muss der Netzbetreiber jedoch die Kunden informieren.

Geschützte Kunden sind gemäß Energiewirtschaftsgesetz (§ 53a EnWG) alle:

  • Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
  • grundlegenden soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
  • Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.


Sowohl Netzbetreiber als auch Bundesnetzagentur müssen vor dem Ergreifen von Maßnahmen jeweils Abwägungsprozesse vornehmen und die Geeignetheit, Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Maßnahmen im Einzelfall prüfen. Eine detaillierte Abschaltreihenfolge gibt es nicht, auch nicht für Industrieunternehmen. Eine solche Liste wäre praktisch gar nicht nutzbar, da die Situation in den Netzen von vielen variablen Umständen im Netz abhängt und für diese Situationen zuvor nicht hinreichend abgeschätzt werden kann.

Dennoch gilt es, die Auswirkungen auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Hierfür müssen die rund 100 industriellen Bereiche nach ihrer Bedeutung bzw. Position in den jeweiligen Lieferketten strukturiert werden. Interdependenzen müssen dabei berücksichtigt werden. Beispielsweise stellt die Glasindustrie auch Ampullen für Medikamente her. Auch sind rund zwei Drittel der Produkte aus der Keramikindustrie für den technischen Einsatz vorgesehen. Deshalb ist vor allem die Kenntnis zur Vulnerabilität und zu den Auswirkungen von Maßnahmen von hoher Relevanz. Daten hierzu werden gerade von Netzbetreibern und Bundesnetzagentur aktualisiert. Weitere Informationen zu den Kriterien für Abschaltmaßnahmen finden sich im BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden Krisenvorsorge Gas


Wenn sich die Lage verschärft und die dritte Stufe, die Notfallstufe, des Notfallplans Gas erreicht ist, kann die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler als letztes Mittel Abschaltungen anordnen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen.

Von Abschaltungen wären also zunächst vor allem Kunden mit einem sehr hohen Gasverbrauch - Industrie- und Großgewerbebetriebe - betroffen. Erfordert es die Lage, richtet die Bundesnetzagentur voraussichtlich die Anordnung zur Abschaltung unverzüglich an diese Letztverbraucher und informiert Netzbetreiber, an dessen Gasnetz die Anlage des Kunden angeschlossen ist. Dabei werden in der Regel keine Abschaltungen durch den Gasnetzbetreiber selbst vorgenommen. Vielmehr werden die Letztverbraucher aufgefordert, ihren Verbrauch nach entsprechenden Vorgaben selbst zu reduzieren, da gezielte Drosselungen oder Abschaltungen eines bestimmten Kunden durch den Netzbetreiber oftmals technisch nicht möglich sind.


Ob ein Ein-Mann-Betrieb in die Kategorie der ungeschützten Kunden fällt, hängt vom Gewerbe und dem Jahresverbrauch ab. Hat er einen geringen Gasverbrauch - "ohne sog. registrierende Leistungsmessung" - zählt er per se zu den geschützten Kunden.

Erst ab einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. Kilowattstunden oder einer Ausspeiseleistung von 500 kW gilt man als sog. RLM-Kunde (vgl. § 24 Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) - Kunde bei dem die Gasleistung und nicht lediglich das Gasvolumen gemessen wird - und ist nicht mehr geschützt.


Die Bürgerinnen und Bürger werden weiter versorgt. Ein physischer Gasmangel ist derzeit nicht absehbar. Verfügbarkeit und der Einsatz von Gas sind zunächst und bis auf weiteres gesichert. Die Lage entwickelt sich allerdings dynamisch. Da Haushaltskunden geschützte Kunden sind, sind zunächst bei einer Gasmangellage erst einmal ungeschützte Kunden von Reduzierungen oder Abschaltungen betroffen. Dennoch können auch Haushaltskunden durch Energiesparmaßnahmen und den sorgsamen Umgang mit Energie einen Beitrag dazu leisten, dass wir nicht in eine Gasmangellage geraten.


Derzeit gibt es keinen physischen Gasmangel. Viele Industriebetriebe planen, ihren Verbrauch zu senken und ihre Energieeffizienz zu verbessern. Treibend sind hierfür die immer weiter steigenden Energiepreise.


Grundsätzlich muss man zwischen druck- und mengengesteuerten Netzen unterscheiden.

Fernleitungsnetze sind mengengesteuert. Die Betreiber der Fernleitungsnetze können Schwankungen bei Einspeisung und Ausspeisung ausgleichen. So kann der Netzbetreiber den Druck variieren und die Leitung quasi als Puffer bzw. Speicher nutzen, um Ein- und Ausspeisungen auszugleichen.

Verteilnetze sind meist druckgesteuert. In normalen Zeiten hält der Netzbetreiber i.d.R. den Druck über seine Regelanlagen konstant – und zwar unabhängig vom Verbrauch, der z.B. mit der Tages- oder Jahreszeit etc. variiert.

Das Problem bei einem Gaslieferstopp: Der Gas-Nachschub fehlt. Sprich: Die Kunden verbrauchen genau so viel Gas wie immer, jedoch könnte nicht mehr genug bzw. kein Gas nachfließen. Die Folge: Der Druck im Netz würde absinken.

Dabei gibt es zwar grundsätzlich gewisse Spielräume für die Netzbetreiber, jedoch technisch eine klare Mindestdruckgrenze: Sie darf nicht unterschritten werden. Würde das passieren, würden sich die Geräte und Anlagen der Kunden automatisch abschalten bzw. ausfallen – und zwar sowohl bei der Industrie als auch bei geschützten Kunden, wie den Privathaushalten.

Um genau das zu verhindern und die Versorgung der geschützten Kunden auch bei einer Gasmangellage bestmöglich zu sichern, dürfen und müssen Netzbetreiber bei Bedarf eigene Maßnahmen für den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Gasnetze ergreifen: z.B. Speicher oder vertragliche Abschaltungen bis hin zu Abschaltungen der Industrie. In der Notfallstufe kann die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler zusätzlich hoheitliche Maßnahmen per Allgemeinverfügung oder gegenüber Großverbrauchern wie z. B. der Industrie auch per Individualverfügung anordnen. Ziel ist, die Menge an Gas einzusparen, die nicht mehr über die vorgelagerten Netze nachgeschoben werden kann, so dass die Mindestdruckgrenze nicht unterschritten wird.


Rationierungen für Haushalte sind technisch kaum möglich. Wenn nicht genügend Gas für alle da ist, muss der Netzbetreiber handeln bzw. in der Notfallstufe kann zusätzlich die Bundesnetzagentur handeln.

Den Ausschlag gibt zunächst die Netztechnik: Abschaltungen sind die letzten Mittel, wenn nicht mehr genügend Gas für alle Anwendungen vorhanden ist und die Versorgung in Gänze gefährdet ist. Dabei gilt: Zuerst würden große Verbraucher wie die Industrie abgeschaltet. Privathaushalte sind erstmal geschützte Kunden und werden weiter versorgt.

Bei Abschaltungen muss der Netzbetreiber abwägen und die Geeignetheit, Sachgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Maßnahmen im Einzelfall prüfen - auch im Lichte der notwendigen Dauer von Maßnahmen. Eine detaillierte vorgegebene Abschaltreihenfolge gibt es nicht - auch nicht für Industrieunternehmen.


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